Achtung bei Schreiben der „Deutsche Messwesen“ zum Smart-Meter-Einbau

HG-Achtung

Derzeit erhalten Privathaushalte Postsendungen der DMG Deutsche Messwesen GmbH, einer Marke der metrify smart metering GmbH. In diesen Schreiben wird der Eindruck erweckt, dass Haushalte kurzfristig tätig werden müssten, um einen gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Einbau zu veranlassen oder finanzielle Vorteile zu sichern. Das sorgt verständlicherweise für Verunsicherung.

Bitte unterschreiben oder buchen Sie keine Verträge unter Zeitdruck. Wenn in Ihrem Haushalt ein neuer Stromzähler oder ein intelligentes Messsystem erforderlich ist, müssen Sie nicht selbst auf Werbeschreiben reagieren, um den gesetzlichen Einbau sicherzustellen.

Wichtig: Bei diesen Schreiben handelt es sich nicht um offizielle Mitteilungen von enercity Netz, Ihres örtlich ansässigen grundzuständigen Messstellenbetreibers, sondern um das Angebot eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber dürfen Smart-Meter-Leistungen am Markt anbieten. Sie handeln jedoch eigenständig und nicht im Auftrag von enercity Netz.

enercity Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist für Einbau, Betrieb und Wechsel der Messsysteme zuständig, solange kein anderer Messstellenbetreiber wirksam gewählt wurde.

Was an dem Schreiben irreführend ist

Im vorliegenden Anschreiben wird unter anderem damit geworben, man plane „aktuell die Installation von Smart Metern [...] für die kommenden 6 Wochen“, der „Gesetzgeber fördert den Einbau nach § 14a EnWG mit 131 Euro im Jahr“, außerdem seien „kostenlose Installation“ und der Messstellenbetrieb zu einem „Festpreis von 99 € pro Jahr“ bei schneller Terminbuchung möglich. Zusätzlich wird mit einem knappen Zeitfenster gearbeitet, indem nur bis zu einem konkreten Datum Installationstermine „freigeschaltet“ seien.

Diese Aussagen sind in dieser Form mindestens missverständlich, teilweise sachlich irreführend:

  1. Es gibt keine allgemeine Pflicht für Haushalte, selbst aktiv einen Smart Meter zu bestellen: Private Haushalte – ob Mieterinnen, Mieter, Eigentümerinnen oder Eigentümer – sind nicht verpflichtet, auf ein Werbeschreiben eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers zu reagieren oder dort einen Vertrag abzuschließen. Die Pflicht zum Rollout intelligenter Messsysteme trifft den grundzuständigen Messstellenbetreiber, nicht die Haushalte selbst.
     

  2. Nicht jeder Haushalt braucht sofort ein intelligentes Messsystem: Ein intelligentes Messsystem ist gesetzlich insbesondere vorgesehen für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh, für Betreiberinnen und Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung sowie für Fälle, in denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, etwa bei bestimmten sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie PV-Anlagen, Wärmepumpen oder Wallboxen. Alle anderen Haushalte erhalten schrittweise mindestens eine moderne Messeinrichtung.
     

  3. Die Behauptung einer jährlichen „Förderung“ nach § 14a EnWG ist irreführend: § 14a EnWG sieht keine allgemeine Förderung für den bloßen Einbau eines Smart Meters vor. Mögliche Entlastungen bei Netzentgelten stehen im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und weiteren technischen bzw. vertraglichen Voraussetzungen. Der bloße Einbau eines intelligenten Messsystems führt nicht automatisch zu einer jährlichen Ersparnis oder Gutschrift.
     

  4. Kostenlose Installation“ ist kein besonderer Vorteil dieses Angebots: Wenn der gesetzliche Einbau eines neuen Zählers oder intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt, entstehen für den eigentlichen Zählerwechsel in der Regel keine zusätzlichen Installationskosten. Ein Werbehinweis auf „kostenlose Installation“ darf deshalb nicht den Eindruck erwecken, dies sei nur über den wettbewerblichen Anbieter möglich.
     

  5. Der Preis von 99 Euro pro Jahr ist kein gesetzlicher Standardpreis: Im Kleingedruckten des Schreibens wird ein jährlicher Preis von 99 Euro brutto bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten genannt. Für grundzuständige Messstellenbetreiber gelten dagegen gesetzliche Preisobergrenzen (zum Preisblatt von enercity Netz). Wettbewerbliche Messstellenbetreiber unterliegen diesen Obergrenzen in dieser Form nicht; Kundinnen und Kunden sollten Angebote daher besonders sorgfältig prüfen.
     

  6. Das erzeugte Zeitdruck-Szenario ist nicht erforderlich: Wenn bei einem Haushalt im Netzgebiet Hannover ein gesetzlich erforderlicher Einbau ansteht, werden Kundinnen und Kunden vom zuständigen Messstellenbetreiber rechtzeitig informiert. enercity Netz informiert mindestens drei Monate vor dem Wechsel und kündigt den Termin anschließend konkret an. Niemand muss aufgrund einer allgemeinen Postwurfsendung kurzfristig handeln, um den gesetzlichen Rollout nicht zu „verpassen“.

Was für Haushalte in Hannover gilt

Wenn in Ihrem Haushalt ein neuer Stromzähler oder ein intelligentes Messsystem erforderlich ist, müssen Sie nicht selbst auf Werbeschreiben reagieren, um den gesetzlichen Einbau sicherzustellen. Im Netzgebiet Hannover erfolgt der Rollout durch enercity Netz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Information dazu erfolgt direkt und rechtzeitig.

Selbstverständlich können Haushalte grundsätzlich einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Das ist eine freie Entscheidung. Sie sollten ein solches Angebot aber nur nach sorgfältiger Prüfung der Laufzeit, der jährlichen Kosten, möglicher Zusatzleistungen und der Folgen eines Betreiberwechsels annehmen. Wettbewerbliche Angebote können sinnvoll sein, sind aber kein gesetzlicher Zwang und auch kein offizieller Teil des regulären Rollouts durch den örtlich zuständigen Messstellenbetreiber.

Unser Hinweis an Kundinnen und Kunden

Bitte unterschreiben oder buchen Sie keine Verträge unter Zeitdruck. Prüfen Sie genau, von wem das Schreiben stammt, welche Kosten genannt werden und ob tatsächlich ein Handlungsbedarf besteht. Verlässliche Informationen zu modernen Messeinrichtungen, intelligenten Messsystemen, Preisobergrenzen und Rechten von Haushalten finden Sie bei der Bundesnetzagentur und bei Ihrem örtlich zuständigen Messstellenbetreiber.