Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neuregelung § 14a EnWG

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Worum geht es bei der Neuregelung des § 14a EnWG?

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen künftig zahlreiche Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wärmepumpen ins Stromnetz eingebunden werden. Zur Sicherstellung der Netzstabilität trat am 01.01.2024 die Neuregelung des §14a EnWG in Kraft.

Die Teilnahme gilt verpflichtend für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Mehr zu § 14a EnWG von der BNetzA
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Welche Anlagen fallen unter diese Neuregelung?

erfasst sind alle Anlagen ab einer elektrischen Leistung von 4,2 kW.
  • private Ladeeinrichtungen bzw. nicht öffentliche Wallboxen für E-Autos   
  • Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizeinrichtungen wie Heizstäbe) 
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
  • Klimageräte für Raumkühlung 
  • kleine Einzelanlagen und Mehrfachanlagen deren Summe 4,2 kW Netzanschlussleistung überschreitet. 
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Sie haben Fragen?

Wir haben Antworten auf die häufigsten Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW besitzt, sind Sie verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen.



Welchen netzwirksamen Leistungsbezug muss meine steuerbare Verbrauchseinrichtung aufweisen?

Für die Einstufung als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) ist ausschließlich die maximale Leistung relevant, mit der die §14a-Anlage(n) Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen kann bzw. können. Die installierte Leistung muss mindestens 4,2 kW in der Niederspannung betragen. 

Laut Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur gelten Stromspeicher nur dann als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wenn die Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz eine Leistung von mehr als 4,2 kW hat - bei Stromspeichern zählt dabei nur der Netzbezug, nicht die Entlade oder PV Ladeleistung.



Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur § 14a EnWG hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Möglichkeit, im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung reduzierte Netzentgelte in Anspruch zu nehmen. Sie können bei der enercity Netz GmbH derzeit aus zwei Modulen wählen:

  • Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)  - Für alle Betreiber:innen 
  • Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduzierung, Alternative zu Modul 1) - Nur für Betreiber:innen ohne Lastgangmessung 

Für Modul 2 muss ein separater Zählpunkt nur für die Anlagen nach dieser Regelung errichtet werden. Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz („TABs“) als auch den technischen Richtlinien der enercity Netz GmbH (Technische Vorgaben und Rundschreiben Installateure | enercity Netz) für elektrische Anlagen entsprechen.

Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.



Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?

Der Netzbetreiber ist im Engpassfall dazu berechtigt, die Leistung der steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf den festgelegten Mindestbezugswert von 4,2 kW zu reduzieren. Die Steuerung wird ergriffen, wenn ein Netzengpass bzw. Eine Überlastung des Netzbereichs auf Basis von Prognosen vorhersehbar ist oder einer kritische Netzsituation vorliegt.  

Bei der Steuerung wird zwischen der präventiven (Übergangsregelung) und der netzorientierten Steuerung unterschieden. Bei der von der BNetzA festgelegte Übergangsregelung wird festgelegt, dass ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 als befristete Sonderregelung die präventive Steuerung erfolgen darf. 

Sofern technisch umsetzbar, kann auch die netzorientierte Steuerung vom Netzbetreiber frühzeitig eingesetzt werden. Die SteuVE wird im präventiven Fall für maximal 2 Stunden am Tag beschränkt. In einem Übergangszeitraum von 2 Jahren muss der Netzbetreiber entweder Maßnahmen ergreifen, die die Überlastungen des Netzbereichs beseitigen oder die entsprechenden organisatorischen, prozessualen und IT-technischen Voraussetzung für eine netzorientiere Steuerung zur Vermeidung einer akuten Überlastung des Netzbereichs schaffen. Danach findet ein Wechsel in die netzorientierte Steuerung statt.*

Die technische Umsetzung der Steuerung ist sowohl über konventionelle Steuerungstechnik als auch über das intelligente Messsystem sowie eine Steuerungseinrichtung möglich. Weitere Informationen sind unter "Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?" ersichtlich.

Art der Steuerung 

Der Netzbetreiber hat zwei Möglichkeiten zur Steuerung: 

Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): 

  • Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage 
  • Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen (ggf. 0 kW)

Steuerung mittels eines vom Anlagenbetreiber eingebauten Energiemanagementsystems (EMS): 

  •  Mindestleistung für EMS wird mittels Formeln unter Berücksichtigung eines            Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet 
  • Der Betreiber kann den Sollwert für netzwirksamen Leistungsbezug nach eigener Maßgabe einsetzen. 
  • Eigenverbrauch von PV-Strom ist im Steuerungsfall möglich

 *Nur beim präventiven Steuern"  



Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?

Als Betreiber der steuerbaren Verbrauchsanlage haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Ihre SteuVE auf Ihre Kosten mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird. 

Für die netzorientierte Steuerung benötigen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerungseinrichtung Ihres Messstellenbetreibers, in der Regel in Form einer Steuerbox. Bei dem Messstellenbetreiber handelt es sich um die enercity Netz GmbH, sofern Sie keinen anderen Messstellenbetreiber beauftragt haben. 

Sie werden rechtzeitig durch Ihren Messstellenbetreiber über einen notwendigen Einbau einer Steuerungseinrichtung informiert . Zum jetzigen Zeitpunkt reicht es für die Inanspruchnahme der Netzentgeltreduzierung aus, wenn Sie die SteuVE angemeldet und den Messstellenbetreiber mit den erforderlichen Zusatzleistungen beauftragt haben. Außerdem muss eine Kommunikationsanbindung an die Anlage ermöglicht werden.



Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?

Die Übergangszeit geht bis zum 31.12.2028. Bis dahin können Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Bestandskund:innen bestehen.

  • Ausnahmen:
    • Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme
    • Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln
    • Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig
    • Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln.


Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung bei uns anmelden wollen, können Sie das direkt über unser Formularcenter gleich mit der Anmeldung vornehmen.

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Wärmepumpen, Stromspeicher oder Klimageräte für Raumkühlung können Sie über unser Formularcenter anmelden. Treffen Sie je nach Anlage die entsprechende Auswahl. 

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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des § 14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) sowie Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Strombezugsrichtung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW.

Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne § 14a EnWG ist gemeinsam, dass sie unmittelbar oder mittelbar in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind.

Ladeinfrastruktur:

  • Einzelanlagen > 4,2 kW
  • Ausnahmen: Öffentlich zugängliche Ladepunkte gem. § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) oder Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wärmepumpen:

  • Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
  • Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Anlagen zur Raumkühlung:

  • Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
  • Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Stromspeicher:

  • Einzelanlagen > 4,2 kW
  • Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend).

 



Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?

Die Netzentgeldreduzierung wird von Ihrem Stromlieferanten auf der Rechnung ausgewiesen. Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten.



Melde- und Informationspflicht

Nach § 19 Absatz 2 NAV besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.

Dokumentationspflicht:
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Die genannten Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten.



Wie und wo kann ich prüfen, ob die neuen Regelungen für mich gelten und welche Moduloptionen es gibt?

Das Tool des BDEW bietet Ihnen eine erste Einschätzung, ob die neuen Regelungen für Sie relevant sind. Außerdem erhalten Sie Hinweise, welches Modul für Ihre Situation geeignet sein könnte. Bitte beachten Sie: Die Ergebnisse sind unverbindlich und ersetzen  keine fachliche oder rechtliche Beratung.

Tool zu §14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen | BDEW


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