
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Neuregelung § 14a EnWG
Zur AnmeldungWorum geht es bei der Neuregelung des § 14a EnWG?
Um die Klimaziele zu erreichen, müssen künftig zahlreiche Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wärmepumpen ins Stromnetz eingebunden werden. Zur Sicherstellung der Netzstabilität trat am 01.01.2024 die Neuregelung des §14a EnWG in Kraft.
Die Teilnahme gilt verpflichtend für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Welche Anlagen fallen unter diese Neuregelung?
erfasst sind alle Anlagen ab einer elektrischen Leistung von 4,2 kW.
- private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen für E-Autos (nicht öffentlich)
- Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizeinrichtungen wie Heizstäbe)
- Stromspeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
- kleine Einzelanlagen der gleichen Kategorie deren Summe 4,2 kW Netzanschlussleistung überschreitet.

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Sie haben Fragen?
Wir haben Antworten auf die häufigsten Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?
Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?
Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?
Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?
Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?
Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?
Melde- und Informationspflicht
Wie und wo kann ich prüfen, ob die neuen Regelungen für mich gelten und welche Moduloptionen es gibt?
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