Lachende Frau bedient Ladebox

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Hier erhalten Sie alle Informationen rund um die Neuregelung des § 14a EnWG , die ab 01.01.2024 in Kraft tritt.

Auch künftig ein stabiles Netz

Um die herausfordernden Klimaziele zu erreichen, sind in den nächsten Jahren zahlreiche Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wärmepumpen ins öffentliche Stromnetz einzubinden. Um hier allen berechtigten Interessen nachzukommen und die Netzstabilität weiter zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur die Neuregelung des § 14a EnWG erarbeitet und auf den Weg gebracht.
Familie auf dem Sofa mit einem Smartphone

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a verpflichtend?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Was sind steuerbare Verbrauchseinheiten?

Hierunter zählen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW.
  • Ladepunkte bzw. Wallboxen (nicht öffentlich) 
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizeinrichtungen wie zum Beispiel Heizstäben
  • Stromspeicher 
  • Klimageräte für Raumkühlung 

Noch Fragen?

Die meist gestellten Fragen sowie die wichtigsten Antworten finden Sie hier.

Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?

Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist diese Regelung für Sie verflichtend. 

Nach § 14a EnWG, haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Sie können aus zwei Modulen wählen: . 

Modul 1 - Für alle Kund:innen

Modul 2 - Nur für Kund:innen ohne Lastgangmessung

Für Modul 2 muss ein separater Zählpunkt nur für die Anlagen nach dieser Regelung errichtet werden.

Ihe elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Richtlinen für elektrische Anlagen entsprechen.  
Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.



Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

Für Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW und  mit einer technischen Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 besteht die Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. 



Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?

Die Übergangsregelung sieht vor, dass ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 eine präventive Steuerung erfolgen darf. Die Maßnahme wird ergriffen, wenn ein Netzengpass auf Basis von Prognosen vorhersehbar ist. Die Anlage wird dann reduziert für 2 Stunden am Tag für maximal 2 Jahre. Danach findet ein Wechsel in die netzorientierte Steuerung statt oder wir haben das Netz bereits entsprechend ertüchtigt.* Die technische Umsetzung Steuerung kann sowohl über konventionelle Steuerungstechnik als auch über das intelligente Messsystem umgesetzt werden.

Art der Steuerung

Es kann zwischen zwei verschiedenen Arten der Steuerung entschieden werden:

Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung):

  • Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage
  • Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen (ggf. 0 kW)

Steuerung mittels Energiemanagementsystem (EMS):

  • Mindestleistung für EMS wird mittels Formeln unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet
  • Der Betreiber kann den Sollwert für netzwirksamen Leistungsbezug nach eigener Maßgabe einsetzen.
  • Eigenverbrauch von PV-Strom ist im Steuerungsfall möglich

*Nur beim präventiven Steuern



Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?

Für die netzorientierte Steuerung benötigen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox von ihrem Messstellenbetreiber. Zum jetzigen Zeitpunkt reicht es aus, wenn Sie das Messsystem sowie die Steuerbox beim Messstellenbetreiber beauftragt haben.  Außerdem muss eine Kommunikationsanbindung an die Anlage ermöglicht werden z.B. über Leerrohre.

Die Kosten zur Herstellung der Steuerbarkeit trägt der/die Betreiber:in der steuerbaren Verbrauchseinheit. Die Preisobergrenzen für das intelligente Messsystem sowie für die Steuerbox  sind von der BNetzA vorgegeben und belaufen sich aktuell auf 80 € jährlich. Die Kosten könnten in Zukunft von der BNetzA angepasst werden.

In der Übergangszeit kann es vorkommen, dass wir präventiv Steuern müssen, das bedeutet, dass die über konventionelle Technik, wie potentialfreie Relaiskontakte oder vorgeschaltete Schütze, erfolgen muss. Sollte das in ihrem Netzgebiet notwendig sein, kontaktieren wir Sie direkt. Zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt keine präventive Steuerung nach der aktuellen §14a Regelung in unserem Netzgebiet.

Ausnahme: Nur sofern die Anlage auch mit einem vorgeschalteten Schütz nicht gesteuert werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung bis Ende 2026. Der Betreiber hat den Nachweis zu erbringen. Damit können Sie auch nicht an der aktuellen § 14a EnWG Regelung teilnehmen.



Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?

Die Übergangszeit geht bis zum 31.12.2028. Bis dahin können Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Bestandskund:innen bestehen.

  • Ausnahmen:
    • Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme
    • Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln
    • Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig
    • Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln.


Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung bei uns anmelden wollen, können Sie das direkt über unser Formularcenter gleich mit der Anmeldung vornehmen.

Jetzt anmelden

Wärmepumpen, Stromspeicher oder Klimageräte für Raumkühlung können Sie über unser Formularcenter anmelden. Treffen Sie je nach Anlage die entsprechende Auswahl. 

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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des § 14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) sowie Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Strombezugsrichtung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW.

Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne § 14a EnWG ist gemeinsam, dass sie unmittelbar oder mittelbar in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind.

Ladeinfrastruktur:

  • Einzelanlagen > 4,2 kW
  • Ausnahmen: Öffentlich zugängliche Ladepunkte gem. § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) oder Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wärmepumpen:

  • Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
  • Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Anlagen zur Raumkühlung:

  • Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
  • Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen

Stromspeicher:

  • Einzelanlagen > 4,2 kW
  • Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend).

 



Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?

Die Netzentgeldreduzierung wird von Ihrem Stromlieferanten auf der Rechnung ausgewiesen. Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten.



Melde- und Informationspflicht

Nach § 19 Absatz 2 NAV besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.

Dokumentationspflicht:
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Die genannten Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten.


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