Netzentgelte Strom
Auf Basis der von der Bundesnetzagentur gemäß den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung festgesetzten Erlösobergrenzen für das örtliche Verteilnetz hat die enercity Netzgesellschaft mbH Netzentgelte kalkuliert und hier veröffentlicht.
Umfang der Netzentgelte
Die enercity Netzgesellschaft mbH stellt ihr Stromnetz allen Netznutzern zur Verfügung. Hierbei beinhalten die Preise für die Berechnung des Netzentgeltes folgende Komponenten:
- Nutzung der Netzinfrastruktur
Das Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur umfasst den Bau, Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Einrichtungen. - Systemdienstleistungen
Die Systemdienstleistungen dienen der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs; dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung. - Deckung der Übertragungsverluste
Bei der Übertragung elektrischer Energie entstehen in den Betriebsmitteln elektrische Verluste, die ausgeglichen werden müssen.
Zusätzlich zu den Netzentgelten wird berechnet
- Messung und Zähldatenbereitstellung
Die Preise hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und den Mess- und Zähleinrichtungen ab. - Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach den mit der betreffenden Gemeinde beziehungsweise Stadt vereinbarten Abgabesätzen. - Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
- Umlage nach § 19 StromNEV
Aufgrund des § 19 Abs. 2 StromNEV wird ab dem 1. Januar 2012 eine Umlage erhoben. - Offshore-Haftungsumlage
Aufgrund des § 17 f Abs. 5 EnWG wird ab dem 1. Januar 2013 eine Offshore-Haftungsumlage erhoben. - Umlage für abschaltbare Lasten
Aufgrund des § 18 der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten wird ab dem 1. Januar 2014 eine Umlage erhoben.
Künftige, die Netznutzung betreffende Abgaben und die Umsatzsteuer werden mit dem jeweils geltenden Satz auf alle Preise aufgeschlagen.
KWK-G Umlage: Beachtung nach § 26 KWK-G
Gemäß § 26 KWK-G gilt:
(2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen.
Letztverbraucher, die die Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
Um die Meldung zu vereinfachen nutzen Sie als Lieferant bitte unser Rückmeldeformular zur Weitergabe an Ihre betroffenen Kunden, welches hier als Download bereit steht. Das Formular wird vom Letztverbraucher ausgefüllt.
Leitfaden zur Entgeltermittlung
1. Netznutzer mit Lastgangzähler
Zur Bestimmung der Entgelte für Netznutzer mit Lastgangzählung sind zunächst folgende Daten erforderlich:
- Ort und Spannungsebene (in kV) der Entnahmestelle
- Jahresarbeit E in kWh der transportierten Energie
- Jahreshöchstleistung P in kW (höchster ¼-h-Mittelwert im Kalenderjahr)
Aus den Netznutzerdaten wird die Jahresbenutzungsdauer T berechnet als Quotient aus Jahresarbeit E und Jahreshöchstleistung P. Die Jahresbenutzungsdauer ist zur Bestimmung des Netzentgeltes erforderlich.
Für die Netznutzung finden sich als zugehörige Preise im Preisblatt 1 jeweils ein jährlicher Leistungspreis (Euro/(kW · a)) und ein Arbeitspreis (ct/kWh) in Abhängigkeit von der Entnahmestelle des Netznutzers. Das Netzentgelt ergibt sich aus der Summe der Einzelmultiplikationen aus Leistungspreis mit Jahreshöchstleistung P und Arbeitspreis mit Jahresarbeit E.
2. Netznutzer mit Lastgangzähler nach § 19 Abs. 2 Strom NEV
Aufgrund ihres Lastverhaltens können Netznutzer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom NEV als Netznutzer mit atypischer Netznutzung bzw. gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Strom NEV als Netznutzung mit intensiver Netznutzung eingestuft werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.
3. Netznutzer ohne Lastgangzähler
Für Netznutzer im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzähler wird ein Grund- (ab 1. Januar 2016) und Arbeitspreis erhoben (Preisblatt 2).
Bei Netznutzern mit einer Jahresarbeit von weniger als 100.000 kWh/a erfolgt grundsätzlich eine Belieferung über das analytische Lastprofilverfahren. Derzeit wird das erweiterte analytische Lastprofilverfahren praktiziert.