Die Vergütung des KWK-Stromes ist in den § §4 und 7 KWKG geregelt. Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Netzbetreibers ist die Zulassung der KWK-Anlage (§ 6 KWKG) durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Der Netzbetreiber vergütet für den in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom den „üblichen Preis“, vermiedene Netznutzungsentgelte und den KWK-Zuschlag gemäß § 7 KWKG.
Der übliche Preis wird an der Leipziger Strombörse EEX ermittelt. Die Höhe und den Verlauf der vergangenen Quartale finden Sie unter www.bkwk.de im Menü "Info & Zahlen". Die vermiedenen Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers werden der Bundesnetzagentur jährlich von jedem Netzbetreiber angezeigt. Die Höhe der vermiedenen Netznutzugsentgelte der enercity Netzgesellschaft mbH können Sie unter www.enercity-netz.de im Menü Strom/Netzzugang/Netznutzungsentgelte einsehen.
Der KWK-Zuschlag wird entsprechend der Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) ebenfalls vom Netzbetreiber ausgezahlt. Er wird auch für den KWK-Strom entrichtet, der nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Dazu hat der Betreiber der KWK-Anlage eine Messeinrichtung anzubringen, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Fehlt diese Messeinrichtung, wird der KWK-Zuschlag für den eingespeisten Strom vergütet.
Für KWK-Strom aus neu installierten Anlagen wird für die ersten 50 kW elektrische Leistung ein Betrag von 5,11 ct/kWh ausgezahlt. Für den darüber liegenden Teil der elektrischen Leistung beträgt die Vergütung 2,1 ct/kWh. Die Dauer der Vergütung beträgt bei Anlagen bis 50 kW zehn Jahre. Für Anlagen größer 50 kW ist die Dauer der Zahlung der BAFA-Zulassung zu entnehmen.