Damit der Wechsel des Messstellenbetreibers beziehungsweise Messdienstleisters an der Messstelle durchgeführt werden kann, ist es notwendig, dass der Messstellenbetreiber beziehungsweise Messdienstleister mit der enercity Netzgesellschaft mbH folgende Verträge abschließt:
Der Messstellenrahmenvertrag wird mit Messstellenbetreibern geschlossen, die neben dem Messstellenbetrieb auch die Messdienstleistung übernehmen, sofern dieser hierzu durch den Anschlussnutzer beauftragt wird. Im Falle eines elektronisch ausgelesenen Zählers hat der Messstellenbetreiber gemäß § 9 Abs. 2 MessZV auch die Messung durchzuführen.
Der Messrahmenvertrag wird mit Messdienstleistern geschlossen, die ausschließlich die Messung im Auftrag des Anschlussnutzers durchführen. Messstellenbetreiber, die ebenfalls die Messdienstleistung übernehmen, müssen keinen Messrahmenvertrag abschließen.
Messrahmenvertrag enercity Netzgesellschaft mbH
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Messstellenrahmenvertrag enercity Netzgesellschaft mbH
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